Arbeitsmedizin
digital
DSGVO
Bei der telemedizinischen Betreuung durch Ärztinnen und Ärzte steht der Datenschutz im Vordergrund, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten, das im Grundgesetz verankert ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, unterliegt den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies gilt auch für die Nutzung von elektronischen Terminbuchungstools, in denen Patientinnen und Patienten persönliche Informationen wie Diagnosen oder Medikamente eintragen. Gesundheitsdaten sind als besondere Kategorie personenbezogener Daten besonders schutzbedürftig. Für einen datenschutzkonformen Umgang mit diesen Informationen sind entsprechende Schutzmaßnahmen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen unerlässlich. Weiterführende Informationen zum Thema Datenschutz im Umgang mit Gesundheitsdaten bieten zusätzliche Ressourcen und Richtlinien.
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Um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden, benötigen die verantwortlichen Ärzt:innen eine interne Datenschutzorganisation bzw. ein Datenschutzmanagement.
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Dabei kann es sinnvoll sein eine Datenschutzrichtlinie zu erstellen.
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Ggf. ist es erforderlich einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen, der für diese Aufgabe fachlich qualifiziert sein muss (z.B. durch Schulung).
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Ansprechpartner sind die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz, i.d.R. die Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Je nach Tätigkeitsbereich können unterschiedlich strenge Anforderungen an den Datenschutz und damit an die Sicherheit der Datenverbindung beim digitalen Austausch bestehen. Personenbezogene und insbesondere gesundheitsbezogene Daten stellen dabei das höchste Gut dar. Nach DSGVO sind personenbezogene Daten solche, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.