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Meistgestellte Fragen

Welche Anbieter für Videosprechstunden erfüllen die derzeit geltenden rechtlichen Anforderungen?

Eine aktuelle Liste zertifizierter Anbieter für Videosprechstunden ist auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns verfügbar. Sie können diese Informationen unter dem folgenden Link einsehen:

Liste zertifizierter Anbieter

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Ist ein persönliches Kennenlernen der versicherten Person vor der Durchführung einer telemedizinischen Sprechstunde erforderlich?

Die Durchführung einer Videosprechstunde ist grundsätzlich auch möglich, wenn die Patientin oder der Patient der Ärztin/dem Arzt noch nicht bekannt ist. Ärztinnen und Ärzte können Kommunikationsmedien unterstützend nutzen. Eine ausschließliche Behandlung über diese Kommunikationsmedien ist zulässig, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die ärztliche Sorgfalt eingehalten wird und der Patient aufgeklärt ist.

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Wann ist der Einsatz einer Videosprechstunde gut geeignet?

Als gut umsetzbar hat sich in der bisherigen Praxis zum Beispiel die Behandlung von dermatologischen Erkrankungen, sowie psychosozialen Beschwerden erwiesen. Die Anwendung von Videosprechstunden eignet sich besonders, wenn Patienten der Ärztin oder dem Arzt bereits bekannt sind. 

Aber auch in vielen weiteren Angelegenheiten und Fachrichtungen finden Telekonsile heute ihren Einsatz und können zudem auch als Bindeglied zwischen niedergelassenem Arzt und stationären Einrichtungen fungieren.

Auch Routinekontrollen, Befundbesprechungen, Medikationspläne und Beratungen können so deutlich vereinfacht werden.

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Welche arbeitsmedizinischen Beratungen können per Videosprechstunde erfolgen?

In der betriebsärztlichen Praxis können Videosprechstunden beispielsweise für folgende Beratungsanlässe eingesetzt werden:

  • Unterstützung bei Unterweisungen

  • Unterstützung bei Begehungen

  • Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

  • Verlaufskontrolle und Nachsorge (z.B. bei Hautproblemen)

  • Konsultationen im Fachkollegium (z.B. im Austausch mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit)

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Was ist für die gesetzeskonforme Einführung und Durchführung von Videosprechstunden zu beachten?

Es ist darauf zu achten, dass eine von der KBV zertifizierte Anwendung verwendet wird. Bei deren Erwerb erhält man eine Lizenz, welche im Vorhinein der zuständigen KV angezeigt werden sollte, um die offizielle Genehmigung für die Durchführung der Videosprechstunden zu erhalten und die Leistungen abrechnen zu können. Wenn dies erfolgt ist, sollte jeweils vor der ersten Sitzung von jedem Patienten eine schriftliche Einwilligung ausgefüllt und abgegeben werden. Die geltenden Abrechnungsdetails sind auf der Homepage der KBV zu entnehmen. Allerdings sind als Obergrenze 30 Prozent der Fallzahl und Leistungsmenge der Praxis definiert. Bild- und Tonaufnahmen währenddessen sind untersagt, es ist auf ein störungsfreies Umfeld, sowie eine vollständige Dokumentation im Praxisverwaltungssystem (PVS) zu achten und der Klarname des Patienten sollte erkenntlich sein.

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Wie gehe ich bei mir noch unbekannten Patienten vor?

​Der Patient sollte zunächst seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera halten, damit eine Identitätsprüfung möglich ist und die notwendigen Daten erhoben werden können. Zudem sollte noch eine mündliche Bestätigung des Versicherungsschutzes erfolgen. Dann steht der erfolgreichen Durchführung der Videosprechstunde nichts mehr im Weg. 

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Welche Vorteile bieten mir die Videosprechstunden? 

Mit der Durchführung von Videosprechstunden gehen viele positive Aspekte einher, dazu zählen unter anderem:

 

  • Vermeidung langer Anfahrtswege: ermöglicht auch ländlicheren oder schlecht erreichbaren Betrieben eine adäquate Versorgung und Betreuung anbieten zu können

  • Erschließen von neuem Patientenklientel

  • Minimierung Infektionsrisiko

  • moderneres Praxisimage

  • Steigerung der Effizienz

  • mehr Zeit zu geringerem Ressourceneinsatz

  • nur einmalige Investition in Anschaffung der technischen Hilfsmittel 

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