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MBO-Ä

Seit der Anpassung der Musterberufsordnung im Jahr 2018 ist es Ärztinnen und Ärzten erlaubt, Kommunikationsmedien wie Telekonsil oder Telemonitoring unterstützend einzusetzen und unter bestimmten Bedingungen auch ausschließliche Fernbehandlungen durchzuführen. Es ist jedoch wichtig, jeden Fall individuell zu bewerten, da der Einsatz von Kommunikationsmedien primär eine ergänzende Funktion haben sollte. Die spezifischen Bedingungen, unter denen eine ausschließliche telemedizinische Beratung oder Behandlung möglich ist, sind detailliert festgelegt und können in entsprechenden Richtlinien nachgelesen werden.

(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997 – in der Fassung des Beschlusses des 124. Deutschen Ärztetages vom 5. Mai 2021 in Berlin

 

„§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln

 

 (4) Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.“

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