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SCHWEIGEPFLICHT

Ärztinnen und Ärzte können externe Dienstleister, etwa für elektronische Patientenakten oder Videosprechstunden, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen und der ärztlichen Schweigepflicht einbinden. Die Offenlegung von Patientengeheimnissen gegenüber Dritten, die unterstützende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation oder Praxisverwaltung erbringen, ist zulässig, sofern diese für die Erbringung ihrer Dienste notwendig ist. Dabei ist es erforderlich, dass diese externen Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

Bei der Versendung von Einladungen zu Videosprechstunden oder Arztbriefen per E-Mail ist besondere Vorsicht geboten, um die unzulässige Offenbarung von Patienteninformationen zu vermeiden. Insbesondere die unverschlüsselte Übertragung sensibler Daten birgt das Risiko, dass diese von Unbefugten eingesehen werden können, und sollte daher vermieden werden.

  • Laut Arbeitssicherheitsgesetz, welches die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt, sind diese bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzt:innen unterliegen dabei ihrem ärztlichen Gewissen und der ärztlichen Schweigepflicht (ASiG §8 Abs. 1).

  • Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) stellt klar, dass der Arzt/die Ärztin im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge die ärztliche Schweigepflicht beachten muss (ArbMedVV § 6). So bedarf es z.B. der Einwilligung des/der Beschäftigten bevor dem Arbeitgeber eine arbeitsmedizinische Empfehlung (z.B. Tätigkeitswechsel) mitgeteilt wird, wenn die medizinischen Gründe ausschließlich in der Person des/der Beschäftigten liegen.

  • Die Anzeige einer Berufskrankheit (SGB VII §202) ist bei begründetem ärztlichen Verdacht eine Pflicht für alle approbierten Ärztinnen und Ärzte, unabhängig vom Fachbereich, einer Facharztqualifikation und der Art der Tätigkeit (stationär/ambulant). Ähnlich wie bei dem Anzeigen einer meldepflichtigen Erkrankung laut Infektionsschutzgesetz besteht hier eine Offenbarungspflicht, sogar gegen den Willen der betroffenen Person. Eine Einwilligung der betroffenen Person ist also nicht erforderlich. Natürlich sollte der Patient/die Patientin aber über das Vorgehen aufgeklärt werden. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Begutachtung von DGUV-Versicherten, z.B. im Rahmen eines BK-Verfahrens, wird das Einverständnis und die Schweigepflichtentbindung von der betroffenen Person im Vorfeld schriftlich erklärt.

  • Die Eignungsuntersuchung von Beschäftigten erfordert eine gesonderte Rechtsgrundlage (z.B. Fahrerlaubnisverordnung, Beamtengesetz) mit ggf. eigenen Regelungen zur Offenbarung von Patientengeheimnissen.

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